AHG § 1
Unter gewissen Umständen kann ein Amtshaftungsanspruch berechtigt sein, wenn zum Zeitpunkt einer gerichtlichen Entscheidung (hier: Strafverfahren) höchstgerichtliche Rsp als Entscheidungshilfe fehlt und das entscheidende Organ nicht auf die herrschende und wohl begründete Lehre