UGB § 275 Abs 5
Der OGH hält an seiner Rsp fest, dass die in § 275 Abs 5 UGB angeordnete fünfjährige Verjährungsfrist auch Ansprüche Dritter erfasst. Die Frist beginnt erst mit Eintritt des (primären) Schadens. Bei Ansprüchen Dritter ist das die durch den Bestätigungsvermerk veranlasste Vermögensdisposition.