Gehört ein Gebäude zur Gänze zum notwendigen Betriebsvermögen, weil der räumliche Teil des Gebäudes, der privat genutzt wird, unter 20 % liegt, steht - jedenfalls nach der bis 2010 geltenden Rechtslage - der Vorsteuerabzug zur Gänze zu.
Gehört ein Gebäude zur Gänze zum notwendigen Betriebsvermögen, weil der räumliche Teil des Gebäudes, der privat genutzt wird, unter 20 % liegt, steht - jedenfalls nach der bis 2010 geltenden Rechtslage - der Vorsteuerabzug zur Gänze zu.