Bei ausländischen Zinsen und Dividenden, die vor dem 1. 4. 2003 zugeflossen sind, kann der Steuerpflichtige Werbungskosten in Abzug bringen, wenn er die Besteuerung nach dem vollen Tarif angewendet wissen will. Daran ändert nichts, dass diese damals vom EStG vorgesehene Besteuerung ausländischer Kapitalerträge grundsätzlich gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.