Weigert sich der Steuerpflichtige, der Abgabenbehörde den Empfänger einer Zahlung zu nennen, dann kann er die Zahlung nicht als Betriebsausgabe geltend machen. Die Bestimmung dient der Sicherung des Steueranspruchs des Fiskus im Inland und gilt nach der Rechtsprechung dann nicht oder nur eingeschränkt, wenn der Empfänger im Inland voraussichtlich nicht steuerpflichtig ist. Soweit allerdings Informationspflichten gegenüber dem Ausland bestehen, sollte diese Auslegung überdacht werden.