Seitens der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGiÖ) werden Forderungen auf bekenntnisspezifische Feiertagsregelungen nach Vorbild des § 7 Abs 3 Arbeitsruhegesetz (ARG) erhoben. Dieses Anliegen mag auf den ersten Blick durchaus berechtigt erscheinen, wenn man bedenkt, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit schon seit einigen Jahren deutlich mehr muslimische als evangelische Arbeitnehmer gibt. Tatsächlich müssen jedoch schon gegen die bestehende Sonderfeiertagsregelung für Evangelische betreffend Karfreitag erhebliche unions- und auch verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.1