Erste Rsp
MÜ Art 22, Art 29
Auch wenn der Flugpassagier bei der Gepäckaufgabe nicht darüber aufgeklärt wurde, dass die grundsätzliche Beschränkung der Haftung des Luftfahrtunternehmens für Schäden am Reisegepäck dann nicht gilt, wenn der Reisende von der Möglichkeit einer besonderen Wertdeklaration ("Interessendeklaration") Gebrauch macht, haftet das Luftfahrtunternehmen für abhanden gekommenes oder beschädigtes Reisegepäck nur im Rahmen des Höchstbetrages gem Art 22 Abs 2 Montrealer Übereinkommen (MÜ). Art 29 MÜ regelt nämlich ausdrücklich auch Schadenersatzansprüche ua aus "Vertrag" (hier: akkzessorischer Gepäckbeförderungsvertrag zum Luftbeförderungsvertrag) und erfasst damit auch etwaige - nach dem anwendbaren nationalen Recht gegebene - vertragliche Nebenpflichten, zB die Aufklärung über die Möglichkeit der Wertdeklaration. Daraus resultierende etwaige Schadenersatzansprüche können demnach nur "unter den Voraussetzungen und mit den Beschränkungen" des MÜ geltend gemacht werden.