BAO § 23
UStG §§ 1, 2, 11, 12
Verkauft die Angestellte eines Unternehmens laufend privat für ihre eigenen Zwecke illegal Waren dieses Unternehmens an ein anderes Unternehmen - das davon weiß -, ist sie zwar als Unternehmerin zu beurteilen, die umsatzsteuerrechtlich relevante Umsätze tätigt. Wusste der Käufer im Zeitpunkt des Leistungsbezugs aber zumindest, dass auch eine Hinterziehung der Umsatzsteuer bzw ein die Umsatzsteuer betreffendes Finanzvergehen vorliegt, ist ein Vorsteuerabzug des Käufers von vornherein ausgeschlossen, sodass auch für einen Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung iSd § 11 UStG kein Raum besteht.