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Zwangsstrafen nach § 283 UGB im Lichte des Unionsrechts

WirtschaftsrechtFranz A.M. Koppensteiner**Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wieder.RdW 2013/261RdW 2013, 253 Heft 5 v. 17.5.2013

Das mit dem Budgetbegleitgesetz (BBG) 2011, BGBl I 2010/111, (neu) eingeführte Verfahren zur Erzwingung der Offenlegung von Jahresabschlüssen veranlasste das OLG Innsbruck, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten.11Vgl Arnold/Raubal, EuGH-Vorabentscheidungsersuchen und Rechtsprechung zur Neuregelung der Zwangsstrafen in § 283 UGB, SWI 2011, 1219 et seq. Im Wesentlichen möchte das Vorlagegericht folgende Frage beantwortet wissen: "Steht das Unionsrecht22Genauer gesagt wird auf die Niederlassungsfreiheit, den allgemeinen Rechtsgrundsatz des effektiven Rechtsschutzes, den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, das Doppelbestrafungsverbot und jene Vorgaben, die sich aus den Richtlinien zur Offenlegung von Jahresabschlüssen ergeben, Bezug genommen. einer nationalen Regelung entgegen, die vorsieht, dass nach Ablauf der Fristen für die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen von Gesellschaften - ohne Aufforderung und ohne Möglichkeit zur vorherigen Stellungnahme - sofort eine Geldstrafe sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegen ihre Organe verhängt wird, und die im Fall der weiteren Säumnis die sofortige Verhängung weiterer Strafen vorsieht?"33SA von GA Mengozzi 31. 1. 2012, Rs C-418/11 , Texdata, noch nicht in der Slg, RN 1. In den am 31. 1. 2013 veröffentlichten Schlussanträgen verneint Generalanwalt Mengozzi diese Frage.

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