In einem kürzlich entschiedenen Fall hatte sich der OGH erstmals mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Feststellung der Behinderteneigenschaft durch einen Träger eines anderen Mitgliedstaats (hier: Deutschland) unionsrechtlich unmittelbare Bindungswirkung entfaltet und damit automatisch zur Zugehörigkeit zum Kreis begünstigter Behinderter in Österreich führt. Mangels anwendbarer gesetzlicher Grundlage verneinte der OGH hier eine solche automatische Anerkennung deutscher Bescheide über den Grad der Behinderung in Österreich; vielmehr sei zur Erlangung der Begünstigungen nach dem BEinstG erforderlich, in Österreich (neuerlich) die Feststellung der Behinderteneigenschaft beim Bundessozialamt zu beantragen. OGH 5. 4. 2013, 8 ObA 50/12d.