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Beendigung des Abschöpfungsverfahrens - Bekanntmachung, Rechtsmittelfrist

Info aktuellWirtschaftsrechtRdW 2013/252RdW 2013, 245 Heft 5 v. 17.5.2013

Ein Beschluss des Insolvenzgerichts, in dem einerseits Anträge des Schuldners nach § 213 Abs 2 bis Abs 4 IO (Anträge auf Restschuldbefreiung nach Billigkeit und Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens) abgewiesen werden und gleichzeitig das Abschöpfungsverfahren ohne Restschuldbefreiung für beendet erklärt wird, ist nach § 213 Abs 6 IO zu veröffentlichen. Die Rechtsmittelfrist gegen einen solchen Beschluss beginnt gem § 257 Abs 2 IO insgesamt bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung zu laufen. OGH 4. 3. 2013, 8 Ob 8/13d.

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