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Besondere Höherversicherung für erwerbstätige Pensionisten

ArbeitsrechtJudikaturRdW 2013/238RdW 2013, 228 Heft 4 v. 17.4.2013

Erste Rsp

ASVG: § 248c

Wird neben dem Bezug einer Alterspension nach Erreichung des Regelpensionsalters eine pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt, gebührt dem Versicherten ein besonderer Höherversicherungsbetrag nach § 248c ASVG. Während sonst der Pensionsbemessung der Dienstgeber- und der Dienstnehmeranteil zugrunde zu legen ist, wird - davon abweichend - im besonderen Fall des Höherversicherungsbetrags die Bemessungsgrundlage allein durch den auf den Versicherte entfallenden Beitrag (Beitragsteil) gebildet.

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