Klarstellung zum Einleitungshindernis des § 201 Abs 1 Z 1 KO (IO)
KO (IO): § 201 Abs 1
Nach § 201 Abs 1 Z 1 KO (IO) stellt die rechtskräftige Verurteilung wegen betrügerischer Krida (§ 156 StGB), Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB), Vollstreckungsvereitelung (§ 162 StGB) oder falschen Vermögensverzeichnisses (§ 292a StGB) ein Einleitungshindernis für das Abschöpfungsverfahren dar; die Verurteilung darf weder getilgt sein, noch der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen. Unterliegt die Verurteilung wegen einer einschlägigen Straftat (hier nach § 156 StGB) deshalb nicht der beschränkten Auskunft, weil der Schuldner mehrere andere (nicht einschlägige) Verurteilungen aufweist und die Beschränkung der Auskunft für sämtliche Verureilungen nicht greift, steht dem Abschöpfungsverfahren ein Einleitungshindernis entgegen.