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Lebensversicherung für den Fall des Todes eines anderen

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2013/217RdW 2013, 211 Heft 4 v. 17.4.2013

VersVG: § 159 Abs 2

Gem § 159 Abs 2 VersVG ist in dem Fall, dass die Versicherung für den Tod eines anderen (nicht des Versicherungsnehmers) genommen wird und die vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt, zur Gültigkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich.

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