GewO 1994: §§ 336, 338
SPG: § 35
1. Der Berechtigung der Behörde zur Überprüfung eines Betriebes iSd § 338 Abs 1 GewO 1994 steht eine Duldungspflicht des Betriebsinhabers nach Abs 2 gegenüber, der den zur Vollziehung der gewerbebehördlichen Vorschriften zuständigen Behörden, den von diesen herangezogenen Sachverständigen und gegebenenfalls den im Rahmen des § 336 GewO 1994 mitwirkenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen hat. Die im vorliegenden Fall dem Magistrat der Stadt Wien zuzurechnende Beiziehung des Filmteams eines privaten Fernsehsenders und dessen Tätigwerden, das der Information der Öffentlichkeit dienen sollte, findet demnach in § 338 GewO 1994 keine Deckung und verletzt insofern die Betriebsinhaberin (hier: eine GmbH) in ihren Rechten.