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Haftung des Frachtführers: Unterlassen schadensverhütender Maßnahmen

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2013/206RdW 2013, 203 Heft 4 v. 17.4.2013

CMR: Art 17

Unterlässt die Frachtführerin schadensverhütende Maßnahmen, kommt eine Haftungsbefreiung gem Art 17 Abs 2 CMR nur in Betracht, wenn ihr diese Maßnahmen - insb wegen des damit verbundenen Zeitaufwands und Kostenaufwands - unzumutbar waren.

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