Verbandsklage
ABGB: § 879 Abs 3
Eine Klausel in den Geschäftsbedingungen einer Fluglinie ist gröblich benachteiligend, wenn sie vorsieht, dass der Kunde bei einem Kombiticket (mehrere Flüge umfassender Beförderungsvertrag) unter Umständen einen Aufpreis zahlen muss, wenn er die Flugcoupons nicht in der angegebenen Reihenfolge verwendet (Aufzahlung auf jenen Preis, der zum Buchungszeitpunkt für diese Teilstrecke zu leisten gewesen wäre). Eine solche Klausel umfasst nämlich auch Fälle, in denen der Kunde ohne Umgehungsabsicht später seine Reisepläne ändert (zB Verspätung des Zubringerfluges); dieses konkret schützenswerte Kundeninteresse überwiegt das legitime, aber bloß allgemeine Interesse der Fluglinie an der Aufrechterhaltung ihrer Tarifstruktur.