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Bürgschaft - Schriftform bei Unterfertigung der Urkunde über die Hauptschuld, Beweislastverteilung

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2013/201RdW 2013, 200 Heft 4 v. 17.4.2013

Erste Rsp zur Frage, zu welchem Zeitpunkt der Hauptschuldner iSd § 1356 ABGB abwesend sein muss

ABGB: § 1346 Abs 2, §§ 1355, 1356

Die Unterfertigung der Urkunde über die Hauptschuld durch den Interzedenten mit dem Zusatz "Bürge" reicht zur Erfüllung der Schriftform für die Bürgschaftserklärung aus.

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