Die Erhebung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl bewirkt keine Einlassung iSv Art 24 VO (EG) 44/2001 und damit keine Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichts für den auf das Verfahren nach der VO (EG) 1896/2006 folgenden ordentlichen Zivilprozess. Das gilt unabhängig davon, ob in diesem Einspruch ein Vorbringen zur Hauptsache erstattet worden ist oder nicht. Schlussanträge 6. 3. 2013, C-144/12 , Goldbet Sportwetten. (Zu OGH 28. 2. 2012, 8 Ob 39/11k, RdW 2012/256.)