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Keine Normwirkung einer nicht kundgemachten KollV-Regelung

ArbeitsrechtJudikaturRdW 2013/156RdW 2013, 153 Heft 3 v. 18.3.2013

ArbVG § 14

KollV-Güterbeförderungsgewerbe/Arbeiter

Die Bestimmung des Art XIII Z 5 des KollV für das Güterbeförderungsgewerbe für Arbeiter in der ab 1. 1. 2009 geltenden Fassung (Erlöschen des Anspruchs auf den aliquoten Teil der Sonderzahlungen bei gerechtfertigter Entlassung oder unberechtigtem vorzeitigen Austritt) stand mangels gehöriger Hinterlegung und Kundmachung nicht in Geltung. Da die Regelung unstrittig in der Fassung des KollV nicht enthalten war, die beim BMASK hinterlegt und im Amtsblatt der Wiener Zeitung kundgemacht wurde, kommt ihr keine Normwirkung zu.

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