UWG § 2
Die Beurteilung des BerufungsG, auf dem hier betroffenen Markt der Stempelerzeugung betrachteten die angesprochenen Publikumskreise den Umsatz als Indikator der Größe eines Unternehmens und verbänden mit hohen Umsätzen auch eine besondere Leistungsfähigkeit, hält sich im Rahmen höchstgerichtlicher Rsp zur Irreführungseignung unternehmensbezogener Angaben.