ABGB § 1295
ZPO §§ 226, 228
Ein rechtliches Interesse an der bloßen Feststellung der Haftung des beklagten Wertpapierdienstleisters wegen fehlerhafter Anlageberatung (hier: vereitelter Verkauf einer Anlage) ist zu verneinen, wenn der geschädigte Anleger ein Leistungsbegehren (auf "Naturalrestitution") erhoben hat und sich weder auf den Ertrag einer allfälligen Alternativanlage bezogen hat, noch andere mögliche zukünftige Schäden geltend macht, die mit den Leistungsbegehren nicht abgedeckt wären.