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Verpfändung der Wertpapiere durch einen einzelverfügungsberechtigten Depotmitinhaber

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2013/121RdW 2013, 131 Heft 3 v. 18.3.2013

ABGB §§ 447, 892, 1002

Bei einem Oder-Gemeinschaftsdepot ist jeder Depotmitinhaber unabhängig von den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen über die im Depot verwahrten Wertpapiere allein verfügungsberechtigt. Die Einzelverfügungsberechtigung deckt auch die Verpfändung der Wertpapiere (hier: an die Depotbank).

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