Erste Rsp
MRG § 16 Abs 8
An eine dreijährige Präklusivfrist gebunden ist die Geltendmachung von Mietzinsüberschreitungen durch den Mieter nur in Bezug auf die Mietzinsvereinbarung (§ 16 Abs 8 MRG) sowie bestimmte einseitige Anhebungsmöglichkeiten des Vermieters (§ 12a Abs 2, § 16 Abs 9, § 45 Abs 1 und 2, § 46 Abs 2 und § 46a Abs 6 MRG). Eine analoge Anwendung dieser Präklusionsregelungen im Fall einer Mietzinsanhebung, die vom Vermieter ohne jede gesetzliche oder vertragliche Grundlage vorgenommen wurde, kommt mangels planwidriger Gesetzeslücke nicht in Betracht.