ABGB §§ 1295, 1299
ZPO §§ 226, 228
Ist über das Vermögen der Emittentin das Insolvenzverfahren eröffnet worden, muss der Anleger nicht bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens abwarten, um zur Geltendmachung von Geldersatz wegen pflichtwidriger Anlageberatung Leistungsklage gegen den Anlageberater erheben zu können.