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SV-Verzugszinsen ab 2013 und andere Zinssätze

Info aktuellArbeits-, Sozial- und SteuerrechtRdW 2013/11RdW 2013, 2 Heft 1 v. 24.1.2013

Die Verzugszinsen für fällige ASVG- und GSVG-Beiträge, die trotz Fälligkeit nicht bis spätestens zum 15. des Folgemonats entrichtet worden sind, betragen ab 1. 1. 2013 8,38 %.

Weitere wichtige Zinssätze ab 1. 1. 2013:

Anspruchszinsen (§ 205 Abs 2 BAO)

2,38 %

Stundungszinsen für Abgabenschuldigkeiten (§ 212 Abs 2 BAO)

4,88 %

Aussetzungszinsen (§ 212a Abs 9 BAO)

2,38 %

Berufungszinsen (§ 205a Abs 4 BAO)

2,38 %

Verzugszinsen für die Ausgleichstaxe (§ 9 Abs 5 BEinstG)

4,38 %

Zinsen für Forderungen aus Dienstverhältnissen (§ 49a ASGG)

8,38 %1)1)Mit dem Zahlungsverzugsgesetz (Regierungsvorlage 4. 12. 2012, 2111 BlgNR 24. GP ; Gesetzwerdung bleibt abzuwarten) soll der Verzugszinssatz für rückständiges Arbeitsentgelt ab 1. 3. 2013 von derzeit 8 % über dem am Tag nach Eintritt der Fälligkeit geltenden Basiszinssatz auf 9,2 % über dem am Tag nach Eintritt der Fälligkeit geltenden Basiszinssatz angehoben werden. Der neue Zinssatz soll auf Forderungen anzuwenden sein, die ab dem 1. 3. 2013 entstehen; auf davor entstandene Forderungen sollen die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden sein.

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