EStG: § 20 Abs 2, § 26
Werbungskosten sind nicht abzugsfähig, soweit sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit nicht steuerbaren Einnahmen gem § 26 EStG stehen.
Hat die Behörde keine Feststellungen getroffen, um welche Ersätze gem § 26 EStG es sich bei den vom Arbeitgeber ausbezahlten Beträgen gehandelt hat (laut Beschwerde habe es sich um Trennungs- und Übernachtungsgelder im Baugewerbe gehandelt), ist damit eine Beurteilung der Frage, ob die vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Kosten der Familienheimfahrten in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den vom Arbeitgeber geleisteten Ersätzen gem § 26 EStG stehen, nicht möglich.