Bietet das Reiseunternehmen Pauschalreisen (hier: in ein Drittland) an, ist die umsatzsteuerliche Sonderregelung für Reiseveranstalter nach § 23 UStG 1994 nur insoweit anwendbar, als der Unternehmer Reisevorleistungen in Anspruch nimmt - somit nicht für die Eigenleistungen des Reiseunternehmens.