PKG: § 48
ABGB: §§ 1295, 1489
Hat ein AG den AN im Zuge der von ihm angestrebten Umstellung des bislang leistungsorientierten Pensionsmodells auf ein beitragsorientiertes Pensionskassenmodell nicht ausreichend über die Risiken eines Pensionskassenmodells aufgeklärt, ist der AG im Weg des Vertrauensschadenersatzes grundsätzlich zum Ausgleich der aus der Übertrittsentscheidung resultierenden Vermögensnachteile verpflichtet. Der Schadenersatzanspruch des AN ist jedoch verjährt, wenn dieser seine Klage nicht binnen 3 Jahren ab jenem Zeitpunkt einbringt, zu dem er erstmals Kenntnis vom Eintritt eines Pensionsschadens als Folge der unrichtigen Informationen des AG hatte.