PKG: § 48
ABGB: § 1295
Auch wenn ein AG angesichts der auf den Kapitalmärkten gerade vorherrschenden Euphorie nicht damit rechnet, dass die von ihm angestrebte Umstellung des bislang leistungsorientierten Pensionsmodells auf ein beitragsorientiertes Pensionskassenmodell zu einem realen Pensionsverlust für die (ehemaligen) AN führen könnte, ist er zu einer umfassenden und ausgewogenen Aufklärung der AN über die Vor- und Nachteile des Umstiegs in eine beitragsorientierte Pensionskassenleistung verpflichtet, die auch den Hinweis auf die abstrakte Möglichkeit von Pensionsverlusten zu umfassen hat. Ist dem AG überdies bekannt, dass dem AN wichtig ist, dass die Pensionshöhe nach seiner bisherigen einzelvertraglichen Regelung jedenfalls erhalten bleibt (hier: weil der AN mit seiner Pension einen Kredit zurückzahlen will), macht die Verletzung der Aufklärungspflicht den AG schadenersatzpflichtig.