ZPO: §§ 588, 589, 611
Vor Fällung des Schiedsspruchs kann ein Ablehnungsgrund gegen einen Schiedsrichter innerhalb einer vierwöchigen Frist beim Schiedsgericht und in der Folge mittels Ablehnungsantrags beim staatlichen Gericht geltend gemacht werden. Die Frist läuft ab Bekanntwerden des Ablehnungsgrundes. Wird sie versäumt, ist die Geltendmachung des Ablehnungsgrundes in einem Aufhebungsverfahren jedenfalls unzulässig.