KartG 2005: §§ 7, 9, 20
Voraussetzung für die Anmeldepflicht eines Zusammenschlusses ist ua, dass mindestens zwei beteiligte Unternehmen weltweit jeweils mehr als 5 Mio € Umsatzerlöse im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielt haben (§ 9 Abs 1 Z 3 KartG 2005). Bei der Gründung eines Gemeinschaftunternehmens (§ 7 Abs 2 KartG 2005) gelten alle Gründer als Beteiligte, nicht aber das Ge-