Erste Rechtsprechung
GmbHG: §§ 35, 36, 39, 41
1. Die Nichtigerklärung eines Beschlusses der Gesellschafter kann mittels Klage verlangt werden, wenn der Beschluss durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt (§ 41 Abs 1 Z 2 GmbHG). § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG (Entlastung der Geschäftsführer innerhalb von 8 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres) und § 36 Abs 2 GmbHG (Generalversammlung mindestens einmal jährlich) sind - ungeachtet der Haftung der Geschäftsführer für den der Gesellschaft daraus entstandenen Schaden (§ 25 GmbHG) - nicht als "zwingende Vorschriften" iSd § 41 Abs 1 Z 2 GmbHG zu qualifizieren. Auch nach Ablauf der Frist des § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG ist es noch möglich, wirksame Beschlüsse zu fassen. Eine spätere Beschlussfassung macht den Gesellschafterbeschluss weder nichtig noch anfechtbar.