KSchG: § 6 Abs 3, §§ 28, 29
Eine Kaution wird idR zur Sicherstellung von Forderungen gegeben und gelangt zur Rückzahlung, soweit sie nicht vereinbarungsgemäß für den Sicherungszweck in Anspruch genommen wird.
Wird in AGB-Klauseln der Begriff Kaution verwendet, um eine Zahlung zu umschreiben, die primär als Gegenleistung für die Einräumung der Nutzungsberechtigung gefordert wird, wird damit der Entgeltcharakter der Zahlung nicht mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht. Damit wird nämlich der Umstand verschleiert, dass der Betrag - entgegen dem allgemeinen Verständnis - nach Vertragsbeendigung gerade nicht zur Rückzahlung gelangt und der Verbraucher kann sich kein klares Bild von seiner Vertragsposition machen.