ABGB § 1295
IO § 57a
Das österreichische Insolvenzrecht enthält eine einzige Norm, die bestimmte Forderungen als den (eigentlichen) Insolvenzforderungen nachrangig einstuft, nämlich den mit dem EKEG eingeführten § 57a IO; dieser ordnet an, dass "Forderungen aus eigenkapitalersetzenden Leistungen" nach den Insolvenzforderungen zu befriedigen sind.