Der VwGH hatte sich einmal mehr mit der Frage auseinanderzusetzen, wann ein Angestellter als leitender Angestellter iSd AZG gilt. Er kam zusammenfassend zum Ergebnis, dass ein Abteilungsleiter, der wesentliche Teilbereiche eines Betriebes eigenverantwortlich leitet, und - hiedurch - auf den Bestand und die Entwicklung des gesamten Unternehmens Einfluss nimmt, über ein entsprechendes Budget verfügt, die Diensteinteilung seiner Mitarbeiter vornimmt und auch über deren Einstellung entscheiden kann, die Einteilung seiner eigenen Arbeitszeit selbst bestimmt und zudem ein überdurchschnittlich hohes Gehalt bezieht, leitender Angestellter ist, auf den die Bestimmungen des AZG und ARG nicht anzuwenden sind. VwGH 26. 9. 2013, 2013/11/0116.