Die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens nach § 213 Abs 3 IO (Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und Aussetzen der Entscheidung über die Restschuldbefreiung unter Festsetzung einer Ergänzungszahlung) ist in der Insolvenzdatei öffentlich bekannt zu machen, und zwar nicht nur der Beschlussinhalt über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens, sondern auch die Höhe der aufgetragenen Ergänzungszahlung. OGH 29. 8. 2013, 8 Ob 57/13k.