Die Entscheidung des OGH 9 ObA 33/13p2 nimmt zur Entgeltsermittlung überlassener Arbeitskräfte vor und nach der Novelle des AÜG3 grundlegend Stellung. In Übereinstimmung mit der bisherigen Judikatur wird die Ermittlung des Anspruches nach § 10 AÜG dargelegt und dieser als Ausnahme von der Leiharbeits-RL 2008/104/EG anerkannt.