Erste Rsp
IO: §§ 13, 21, 119, 260
1. Gegen die Bewilligung der Überlassung eines Massebestandteils an den Schuldner zur freien Verfügung nach § 119 Abs 5 IO steht dem Insolvenzverwalter auch dann ein Rekurs zu, wenn er den Antrag selbst gestellt hat. Dem Insolvenzverwalter muss es möglich sein, im Interesse der Gläubigergemeinschaft die Schmälerung der Masse durch eine auf unrichtigen Voraussetzungen beruhende Gerichtsentscheidung selbst dann zu bekämpfen, wenn er sie ursprünglich selbst beantragt hat. Zudem hat das InsolvenzG die tatsächlichen Voraussetzungen des § 119 Abs 5 IO amtswegig zu erheben und festzustellen. Innerhalb der Grenzen der beschränkten Neuerungserlaubnis nach § 260 Abs 2 IO steht es dem Insolvenzverwalter frei, auch Argumente vorzutragen, die von seinem erstinstanzlichen Vorbringen abweichen.