VerG 2002: § 7
Grundsätzlich hat sich die Nichtigkeit von Vereinsbeschlüssen auf gravierende Fälle fehlerhafter Beschlüsse zu beschränken. Es müssen derart klare Gesetzesverstöße oder Verstöße gegen die guten Sitten vorliegen, dass nicht einmal der Anschein rechtmäßigen Handelns gewahrt ist.