KSchG § 1
UGB: §§ 105, 161
Nach der UGB-Reform ist von der umfassenden Rechtsfähigkeit der Personengesellschaft, verbunden mit deren alleiniger Unternehmereigenschaft, auszugehen. Die Unternehmereigenschaft von Gesellschaftern einer OG und von Komplementären und Kommanditisten einer KG allein aufgrund ihrer Gesellschafterstellung ist zu verneinen.