Klarstellung
VO (EG) 261/2004: Art 5 Nr 3
Nach Art 5 Nr 3 VO (EG) 261/2004 ist ein Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gem Art 7 VO (EG) 261/2004 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Ungünstige Wetterbedingungen allein sind lediglich indikativ; das Luftfahrtunternehmen muss darlegen, dass trotz der ungünstigen Wetterbedingungen mit zumutbaren Maßnahmen eine Annullierung nicht zu vermeiden war. Zumutbare Maßnahmen können beispielsweise die Benutzung eines nahe gelegenen Ersatzflughafens oder allenfalls das Warten auf günstigere Wetterbedingungen sein.