Die Limitierung des Freibetrags für investierte Gewinne bei Mitunternehmern mit dem ihrer Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag verstößt nach Ansicht des VwGH nicht gegen das innerstaatliche Sachlichkeitsgebot: Es sei dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er im Hinblick auf die gegebenen Gestaltungsmöglichkeiten bei Mitunternehmerschaften den maximalen Gewinnfreibetrag auf die Mitunternehmerschaft und nicht auf den einzelnen Gesellschafter bezieht. Es finden aber auch die unionsrechtlichen Grundrechte keine Anwendung, weil der hier zu beurteilende Gewinnfreibetrag nach § 10 EStG nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. VwGH 19. 9. 2013, 2013/15/0207.