Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern auf dem in einer parkraumbewirtschafteten Zone befindlichen Firmengeländeunentgeltliche Parkplätze zur Verfügung und ist die Benutzung des Betriebsparkplatzes für den Arbeitnehmer verpflichtend, so liegt darin nach Ansicht des VwGH ein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis, unabhängig davon, ob die Arbeitnehmer die Parkplätze für ihr eigenes oder ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug (mit Möglichkeit der Privatnutzung) in Anspruch nehmen. VwGH 31. 7. 2013, 2009/13/0157.