Der OGH hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 24 Abs 9 VBG, wonach das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten automatisch endet, wenn er durch Krankheit, Unfall oder durch andere wichtige persönliche Gründe mehr als ein Jahr an der Verrichtung seiner Dienste verhindert ist und keine Fortsetzung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde. Die Unterschiede zwischen dem Vertragsbedienstetenrecht und dem allgemeinen Arbeitsrecht, insbesondere hinsichtlich der Lösungsmöglichkeiten bei Dienstverhinderungen, rechtfertigen die Festlegung einer - in privaten Dienstverhältnissen unzulässigen - Resolutivbedingung in § 24 Abs 9 VBG. OGH 27. 8. 2013, 9 ObA 66/13s.