In einem aktuellen Beschluss stellt der OGH klar, dass einem Arbeitnehmer, der von einer Konzerngesellschaft als Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft eingesetzt wird, der allgemeine Kündigungsschutz der §§ 105 ff ArbVG nicht allein aufgrund seiner formalen Organstellung bei der Tochtergesellschaft versagt werden kann. Vielmehr müsse geprüft werden, ob und inwieweit dem Arbeitnehmer mit der arbeitsvertraglichen Beauftragung zur Übernahme der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft die tatsächliche Betriebsführungsbefugnis für diese übertragen wurde. OGH 24. 7. 2013, 9 ObA 79/13b.