Der Verlust des Zugangscodes zu FinanzOnline hindert nicht die wirksame Bescheidzustellung in die "Databox" und den Eintritt der Rechtskraft des Steuerbescheides.
Der Steuerpflichtige war im September 2008 bei FinanzOnline angemeldet.
Er hatte iSd § 97 Abs 3 vierter Satz BAO in der seinerzeitigen Fassung vor der Novellierung durch BGBl I 2012/22 der Mitteilung von Erledigungen durch FinanzOnline zugestimmt.