TKG 2003 § 107
Da das Verbot unerbetener Anrufe zu Werbezwecken nach § 107 Abs 1 TKG 2003 bezüglich der geschützten Teilnehmer keine Unterscheidung zwischen Konsumenten, Unternehmern oder Gewerbetreibenden enthält, schützt diese Regelung auch Teilnehmer, wenn sie offensichtlich Gewerbetreibende sind.