RL 2004/18/EU : Art 1 Abs 9
BVergG § 3
Genießt eine Kammer erhebliche Autonomie bei der Besorgung ihrer Aufgaben und der Festlegung ihrer Mitgliedsbeiträge, gilt sie nicht als "öffentlich finanziert". Trotz nachträglicher staatlicher Rechtmäßigkeitskontrolle ist sie vom Vergaberecht ausgenommen.