IO § 7
ZPO: §§ 163, 252, 484, 513
Die Unterbrechung des Revisionsverfahrens nach § 7 IO steht der Wirksamkeit der Zurückziehung der Revision nicht entgegen. Prozesshandlungen iSd § 163 ZPO sind solche, die eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bezwecken, aber nicht Handlungen, durch die ein Prozess zugunsten der Partei beendet wird, über deren Vermögen im Laufe des Revisionsverfahrens der Konkurs verhängt wurde. Die Zurückziehung eines Rechtsmittels während der Unterbrechung ist daher zulässig. Die Zurückziehung des Rechtsmittels ist mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen.